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Kassen müssen nicht mehr informieren: was das für dein Kündigungsrecht bedeutet

Seit dem 30.07.2026 müssen Krankenkassen ihre Mitglieder nicht mehr über Zusatzbeitragserhöhungen informieren. Dein Sonderkündigungsrecht bleibt, aber die Frist läuft jetzt ohne Brief.

Redaktion gkv-alarm.de · Zuletzt aktualisiert: 30.08.2026 · 5 Min. Lesezeit

Was sich geändert hat

Bis Ende Juli 2026 galt: Erhöht eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag, musste sie dich mindestens einen Monat vorher anschreiben, per Brief, mit Hinweis auf dein Sonderkündigungsrecht. Das stand in § 175 Abs. 4 Satz 7 und 8 SGB V.

Diese Pflicht ist weg. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (verabschiedet am 29.07.2026, in Kraft seit dem 30.07.2026) streicht die Informationspflicht vollständig. Auch ein geplanter Ersatz, eine digitale Benachrichtigungspflicht, ist im Gesetzgebungsverfahren gestrichen worden.

Praktisch heißt das: Deine Kasse darf ihren Zusatzbeitrag erhöhen, ohne dass du es erfährst. Die Erhöhung steht in der Übersicht des Spitzenverbands der GKV und auf deiner Lohnabrechnung; ein Brief kommt nicht mehr.

Was unverändert weiter gilt

Dein Sonderkündigungsrecht bleibt. Es steht in § 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V und ist von der Reform nicht angetastet worden: Erhöht deine Kasse den Zusatzbeitrag, kannst du die Mitgliedschaft bis zum Ende des Monats kündigen, in dem die Erhöhung wirksam wird.

Die Wirkung bleibt ebenfalls gleich: Kündigst du im Monat M, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des übernächsten Monats (§ 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V). Beispiel der Verbraucherzentrale: Erhöhung zum 1. Januar, Kündigung bis 31. Januar abgegeben, die neue Kasse zahlt ab dem 1. April.

Kurz: Nicht das Recht ist weg, sondern der Brief, der dich darauf hingewiesen hat. Die Frist läuft jetzt auch ohne dich.

Wer dich jetzt noch informiert

Manche Kassen informieren freiwillig weiter, über ihre App, das Mitgliederportal oder die Mitgliederzeitschrift. Das ist gut, aber nicht verlässlich: Es gibt keinen Anspruch darauf, und die Formate ändern sich.

Die offizielle Übersicht des Spitzenverbands der GKV (§ 242 Abs. 5 SGB V) zeigt jede Änderung, aber erst ab dem Tag, an dem sie wirksam wird. Geplante Erhöhungen erscheinen dort nicht vorab. Damit bleibt aus Sicht der Verbraucherzentralen nur eins: den Satz der eigenen Kasse selbst beobachten; dazu raten sie inzwischen ausdrücklich.

Genau diese Beobachtung übernehmen wir: gkv-alarm.de prüft täglich die Verbandsübersicht und meldet dir jede wirksame Änderung per E-Mail, Erhöhung oder Senkung, sofort nach Veröffentlichung. Kündigt eine Kasse ihre Erhöhung vorab an, meldet der Alarm auch diese Ankündigung. Dafür brauchst du nur eine E-Mail-Adresse und den Namen deiner Kasse. Alarm einrichten.

Wo eine Erhöhung noch auftaucht

Ohne Brief bleiben zwei Stellen, an denen eine Erhöhung sicher auftaucht, und eine, die zu spät kommt:

  • Lohnabrechnung: Die Zusatzbeitrag-Zeile ändert sich mit dem Wirksamwerden, bei Rentnern im Bescheid des Rentenversicherungsträgers.
  • Verbandsübersicht und Kassen-Profil: jede wirksame Änderung mit Datum, bei uns täglich geprüft.
  • Die Beitragsmitteilung der Kasse rechnet dagegen erst nachträglich ab. Eine Vorwarnung war dieses Schreiben nie, und wer darauf wartet, wartet die Sonderkündigungsfrist weg.

Für die Frist zählt der Wirksamkeitsmonat, nicht der Tag, an dem du zufällig davon erfährst. Deshalb gilt die Regel jetzt mehr als vorher: Beobachten ist Pflicht, Informiertwerden ist weggefallen.

Was du konkret tun kannst

  • Prüfe deinen aktuellen Satz: Such deine Kasse in der Übersicht aller Kassen, dort steht der Zusatzbeitrag mit Stand-Datum.
  • Richte den E-Mail-Alarm ein, wenn du nicht selbst wöchentlich nachsehen willst: Alarm einrichten. E-Mail und Kasse reichen, kein Konto, keine Einkommensangabe.
  • Falls deine Kasse zuletzt erhöht hat: Rechne nach, was ein Wechsel bei deinem Einkommen bringt, mit dem Spar-Rechner. Die Frist endet mit dem Wirksamkeitsmonat.
  • Wenn die Frist noch läuft: Lies die Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Sonderkündigungsrecht und den Wechsel-Guide.

Wir sind selbst dann nützlich, wenn deine Kasse senkt oder gleich bleibt: Jede Änderung bekommst du mit Datum, du entscheidest, ob sich ein Wechsel lohnt.

Häufige Fragen

  • Bleibt mein Sonderkündigungsrecht bestehen?

    Ja. § 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V bleibt: Bei einer Erhöhung kannst du bis zum Ende des Wirksamkeitsmonats kündigen. Gestrichen ist nur die Pflicht der Kasse, dich darauf hinzuweisen.

  • Muss meine Kasse mich gar nicht mehr informieren?

    Nein. Kein Kassen-Mitglied hat einen Anspruch auf den Hinweis. Manche Kassen informieren freiwillig über App oder Mitgliederzeitschrift, verlässlich ist das nicht.

  • Wo erscheint eine Erhöhung zuerst?

    Die Verbandsübersicht (§ 242 Abs. 5 SGB V) ist tagesaktuell, aber geplante Sätze erscheinen erst ab dem Tag der Wirksamkeit. Wir prüfen die Übersicht täglich und melden dir jede Änderung deiner Kasse per E-Mail.

  • Wie heißt das Gesetz genau?

    Der lateinische Name des Gesetzes lautet GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, verabschiedet am 29.07.2026, in Kraft seit dem 30.07.2026 (BGBl I Nr. 228). Die Fristen des § 175 SGB V hat es nicht geändert.

  • Gilt das auch für die Erhöhungen zum 1. Januar 2027?

    Nach der heutigen Rechtslage ja: Die Neuregelung gilt seit dem 30.07.2026, auf die Saison-Erhöhungen zum 1. Januar 2027 kommt kein Hinweisbrief mehr. Rechne deshalb damit, dass die Sonderkündigungsfrist im Januar 2027 ohne Vorwarnung läuft.

Quellen und Grundlagen

  • GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl I Nr. 228, in Kraft seit 30.07.2026
  • § 175 Abs. 4 SGB V (S. 3 und S. 6)
  • § 242 Abs. 5 SGB V
  • Verbraucherzentrale, Stand 19.08.2026

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