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Zusatzbeitrag erhöht: was tun? Der Fahrplan in vier Schritten

Erhöhung bekannt? Dann gilt: anmelden bis zum Ende des Wirksamkeitsmonats, sonst bindest du dich für zwölf Monate. Vier Schritte, alle Zahlen im Text.

Redaktion gkv-alarm.de · Zuletzt aktualisiert: 30.08.2026 · 5 Min. Lesezeit

Erste Einordnung: Was die Erhöhung kostet

Der Zusatzbeitrag ist der einzige Preisunterschied zwischen den gesetzlichen Kassen. 2026 liegt die Spanne zwischen 2,18 % und 4,39 %. Alles andere, der allgemeine Beitragssatz von 14,6 %, ist bei jeder Kasse gleich, und dein Arbeitgeber zahlt die Hälfte des Gesamtbeitrags.

Was eine Erhöhung für dich bedeutet, rechnet eine Zeile: Arbeitnehmeranteil im Monat = (14,6 % + Zusatzbeitrag) ÷ 2 × Brutto. Bei 3.000 € brutto kostet dich +0,8 Prozentpunkt genau 12,00 € im Monat, 144 € im Jahr.

Rechne mit deinem eigenen Einkommen statt mit Faustregeln: Mit deinem Einkommen rechnen, anonym und ohne Konto.

Schritt 1: Die Frist prüfen

Bei einer Erhöhung hast du ein Sonderkündigungsrecht (§ 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V): Die Kündigung muss bis zum Ende des Monats bei der Kasse sein, in dem die Erhöhung wirksam wird. Wurde zum 1. August erhöht, gilt: Kündigung bis 31. August.

Der Wechsel wirkt dann nicht sofort: Kündigst du im Monat M, endet deine Mitgliedschaft erst mit Ablauf von M+2 (§ 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V). Im Beispiel: Kündigung im August, alte Kasse bis 31. Oktober, neue Kasse ab 1. November.

Verpasst du die Frist, gilt wieder die ordentliche Kündigung: zwei Monate zum Monatsende, und danach eine zwölfmonatige Bindung an die neue Kasse (§ 175 Abs. 4 Satz 1 und 3 SGB V).

Schritt 2: Alternativen vergleichen

Du kannst unter allen geöffneten Kassen wählen. Sortiere nach Zusatzbeitrag, nicht nach Werbung. Die Spanne ist groß: Bei 3.800 € brutto liegt der Unterschied zwischen 2,18 % und 4,39 % bei rund 42 € im Monat für den Arbeitnehmeranteil, 504 € im Jahr (Beispiel der Verbraucherzentrale).

Dokumentierte Wechsler-Ersparnisse liegen bei 260 bis 400 € im Jahr (Auswertungen von SWR und Finanztip). Was bei deinem Einkommen und deinem aktuellen Satz herauskommt, zeigt der Spar-Rechner, für jede Kasse einzeln, mit Arbeitgeberanteil getrennt ausgewiesen.

Achte auf zwei Eigenschaften: bundesweit geöffnet oder nur regional, und ob die Kasse überhaupt Mitglieder aufnimmt. Geschlossene Betriebskrankenkassen dürfen die Aufnahme per Satzung beschränken (§ 173 Abs. 2 SGB V); mehr dazu im Artikel Geschlossene Krankenkasse.

Schritt 3: Wechseln, ohne Kündigungsschreiben

Seit 2021 ersetzt die Anmeldung bei der neuen Kasse die Kündigung bei der alten (§ 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V). Du stellst einen Mitgliedsantrag (online geht das bei vielen Kassen in wenigen Minuten), und die neue Kasse meldet den Wechsel an die alte. Die alte Kasse bestätigt das Ende der Mitgliedschaft innerhalb von zwei Wochen (§ 175 Abs. 2 und 3 SGB V).

Die geöffnete Kasse deiner Wahl muss dich aufnehmen; das ist der Kontrahierungszwang des § 175 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Ein Ablehnen wegen Alter, Einkommen oder Vorerkrankungen gibt es nicht.

Die komplette Anleitung mit allen Antragsdaten steht im Wechsel-Guide.

Wenn du bleibst

Bleiben ist eine Entscheidung, kein Schicksal, aber sie hat einen Preis. Nach einer verpassten Sonderkündigung bindest du dich mit dem Wechsel an die neue Kasse für zwölf Monate. Der aktuell höhere Satz der alten Kasse läuft unterdessen weiter.

Zwei Dinge gilt es zu wissen: Eine Senkung des Zusatzbeitrags löst kein Sonderkündigungsrecht aus, nur die Erhöhung (oder die erste Erhebung) tut das. Und die nächste Gelegenheit kommt nicht nur zum 1. Januar: 2025 haben 82 Kassen auch im Jahresverlauf erhöht, legal nach § 242 Abs. 2 SGB V. Der Alarm ist deshalb kein Saison-Tool.

Häufige Fragen

  • Bis wann kann ich nach einer Erhöhung kündigen?

    Bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die Erhöhung wirksam wird (§ 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V). Bei einer Erhöhung zum 1. August also bis zum 31. August.

  • Muss ich bei der alten Kasse kündigen?

    Nein. Seit 2021 ersetzt der Mitgliedsantrag bei der neuen Kasse die Kündigung (§ 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V). Die neue Kasse meldet den Wechsel an die alte.

  • Ab wann läuft die Frist, ab Brief oder ab Wirksamwerden?

    Ab dem Wirksamwerden. Seit dem 30.07.2026 gibt es keinen Hinweisbrief mehr, die Frist läuft ohne Vorwarnung im Wirksamkeitsmonat ab. Der Alarm meldet dir die Änderung mit Datum, sobald sie wirksam ist.

  • Kann ich beziffern, wie viel ein Wechsel bringt?

    Beispiel der Verbraucherzentrale: 3.800 € brutto, Unterschied zwischen 2,18 % und 4,39 %, rund 42 € im Monat, 504 € im Jahr, jeweils für den Arbeitnehmeranteil.

  • Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?

    Dann greift die ordentliche Kündigung: zwei Monate Frist zum Monatsende plus zwölf Monate Bindung an die nächste Kasse (§ 175 Abs. 4 Satz 1 und 3 SGB V).

Quellen und Grundlagen

  • § 175 Abs. 1 und Abs. 4 SGB V
  • § 173 Abs. 2 SGB V
  • § 242 Abs. 2 SGB V
  • Verbraucherzentrale: Zusatzbeitrag — Sonderkündigung und Wechsel möglich
  • SWR/Finanztip-Auswertungen zu Wechsler-Ersparnissen

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