Wechsel-Guide
Krankenkasse wechseln
Krankenkasse wechseln in fünf Schritten: 1. Neue Kasse wählen. 2. Anmeldung bei der neuen Kasse, sie ersetzt die Kündigung (§ 175 Abs. 4 S. 4 SGB V). 3. Die neue Kasse meldet den Wechsel der alten Kasse. 4. Wirksam wird er zum Ende des übernächsten Monats (Fristen). 5. Den Arbeitgeber informiert das elektronische Meldeverfahren.
Seit dem 01.01.2021 reicht die Anmeldung bei der neuen Kasse: Sie meldet den Wechsel an deine alte Kasse, und diese Meldung ersetzt die Kündigung (§ 175 Abs. 4 S. 4 SGB V). Hier der Ablauf in fünf Schritten, die Fristen und die Sonderfälle.
Der Wechsel in fünf Schritten
Du meldest dich bei der neuen Kasse an, nicht bei der alten. Diese Reihenfolge gilt seit dem 01.01.2021.
- 01
Kasse wählen
Such dir eine Kasse mit offener Mitgliedschaft, offene Kassen müssen dich aufnehmen, ein Ablehnungsrecht haben sie nicht (§ 175 Abs. 1 S. 2 SGB V). Geschlossene Betriebs- und Innungskrankenkassen nehmen nur Beschäftigte bestimmter Betriebe oder Branchen auf (§ 173 Abs. 2 SGB V).
- 02
Anmeldung bei der neuen Kasse
Du stellst den Mitgliedsantrag direkt bei der neuen Kasse, viele Kassen nehmen ihn online an, meist in wenigen Minuten. Diese Anmeldung ersetzt die Kündigung der alten Kasse (§ 175 Abs. 4 S. 4 SGB V); was du dafür brauchst, steht in der nächsten Liste.
- 03
Die neue Kasse kündigt die alte
Mehr musst du nicht tun: Die neue Kasse meldet deine Mitgliedschaft an die alte Kasse. Diese bestätigt das Ende der Mitgliedschaft innerhalb von zwei Wochen auf elektronischem Weg (§ 175 Abs. 2 und 3 SGB V).
- 04
Der Wechsel wird wirksam
Wirksam wird der Wechsel zum Ende des übernächsten Monats nach der Erklärung, mit und ohne Sonderkündigungsrecht (§ 175 Abs. 4 S. 3 SGB V). Welcher Tag das für deinen Monat ist, zeigt der Fristen-Kalender.
- 05
Arbeitgeber und Beiträge
Deinen Arbeitgeber informiert die neue Kasse über das elektronische Meldeverfahren, der Beitragsumzug passiert automatisch. Eine Mitgliedsbescheinigung brauchst du dafür nicht mehr.
Krankenkasse wechseln: die Anleitung ohne Kündigungsschreiben
Was du für den Antrag brauchst
Die Angaben sind bei allen Kassen ähnlich. Je nach Status kommt ein Nachweis dazu.
- Deine persönlichen Daten: Name, Anschrift, Geburtsdatum
- Deine Sozialversicherungsnummer
- Deinen Arbeitgeber und deine Anschrift
- Deine Einkommenssituation: beschäftigt, selbstständig, in Rente oder mit Leistungen
- Je nach Status einen Nachweis: Lohnabrechnung oder Bescheid
Was genau nötig ist, steht im Antrag der jeweiligen Kasse.
Direkt zu den Kassen
Vier große, bundesweit geöffnete Kassen als Beispiele, ohne Wertung. Die Anmeldung läuft auf der Seite der jeweiligen Kasse.
- Techniker Krankenkassewww.tk.de
- BARMERwww.barmer.de
- DAK-Gesundheitwww.dak.de
- IKK classicwww.ikk-classic.de
Direkter Link zur Kasse.
Zwei Wege: mit und ohne Sonderkündigungsrecht
Wie ein Wechsel wirkt, hängt davon ab, ob deine Kasse den Zusatzbeitrag erhöht hat.
Mit Sonderkündigungsrecht
Erhöht deine Kasse den Zusatzbeitrag oder erhebt sie erstmals einen, darfst du außerhalb der Bindungsfrist wechseln. Die Kündigung musst du bis zum Ende des Kalendermonats erklären, in dem die Erhöhung erstmals gilt (§ 175 Abs. 4 S. 6 SGB V). Die Mitgliedschaft endet zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem du kündigst (§ 175 Abs. 4 S. 3 SGB V).
- 01.08.Erhöhung giltneuer Satz ab diesem Tag
- 31.08.Frist endet§ 175 Abs. 4 S. 6 SGB V
- 31.10.Mitgliedschaft endet§ 175 Abs. 4 S. 3 SGB V
- 01.11.Neue Kasseerster Tag im Beispiel
Alle Daten sind ein Beispiel. Für dich zählt der Monat, in dem die Erhöhung gilt und in dem du kündigst.
Erhöht deine Kasse zum 01. Januar, endet die Frist am 31. Januar, derselbe Monatsschluss, kein eigener Stichtag.
Versäumst du die Frist, wechselst du ordentlich: Ist dein letzter Wechsel mehr als zwölf Monate her, geht das jederzeit zum Ende des übernächsten Monats. Nur innerhalb von zwölf Monaten nach deinem letzten Wechsel musst du warten.
Ohne Sonderkündigungsrecht
Kündigst du bis zum Ende eines Monats, endet deine Mitgliedschaft am Ende des übernächsten Monats (§ 175 Abs. 4 SGB V). Voraussetzung: Dein letzter Wechsel liegt mindestens zwölf Monate zurück. Bist du schon länger bei deiner Kasse, ist das längst erfüllt.
- z. B. MärzKündigung erklärenbis zum Monatsende
- 31.05.Mitgliedschaft endetEnde des übernächsten Monats
- 01.06.Neue Kasseerster Tag im Beispiel
Auch hier gilt seit 2021: Die Anmeldung bei der neuen Kasse ersetzt die Kündigung (§ 175 Abs. 4 S. 4 SGB V).
Sonderkündigungsrecht: die Fristen im Detail
Dies ist eine allgemeine Erläuterung des Gesetzes und keine Rechtsberatung; deine konkrete Frist hängt vom Zeitpunkt der Erhöhung und deiner Kündigungserklärung ab.
Drei Sonderfälle, nüchtern
Nicht jeder Versicherte wählt selbst. Diese drei Fälle klären wir am häufigsten.
Familienversicherte
Wer kostenfrei über die hauptversicherte Person mitversichert ist (§ 10 SGB V), hat kein eigenes Wahlrecht. Es zählt die Kasse der hauptversicherten Person: Wechselt sie, ziehen die Familienversicherten mit.
Bürgergeld
Wer Bürgergeld bezieht, ist krankenversicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V); das Jobcenter zahlt die Beiträge. Bist du schon Mitglied einer Kasse, bleibst du es. Ohne bestehende Mitgliedschaft teilt das Jobcenter dir eine Kasse zu (§ 36 SGB II).
Geschlossene Betriebskrankenkassen
Betriebskrankenkassen und Innungskrankenkassen dürfen die Aufnahme per Satzung beschränken, etwa auf Beschäftigte eines Betriebs (§ 173 Abs. 2 SGB V). In eine geschlossene Kasse kommst du nicht hinein, hinaus wechseln kannst du jederzeit.
Freiwillig Versicherte, die ganz aus der gesetzlichen Krankenversicherung austreten wollen: Die Kündigung wird erst wirksam, wenn der Nachweis einer anderweitigen Absicherung vorliegt (§ 175 Abs. 4 S. 5 SGB V).
Häufige Fragen
Muss ich meiner alten Kasse selbst kündigen?
Nein. Seit 2021 ersetzt die Anmeldung bei der neuen Kasse die Kündigung (§ 175 Abs. 4 S. 4 SGB V). Die neue Kasse meldet den Wechsel an die alte, diese bestätigt innerhalb von zwei Wochen (§ 175 Abs. 2 und 3 SGB V).
Wie lange dauert der Wechsel?
Den Antrag füllst du bei vielen Kassen online in wenigen Minuten aus. Wirksam wird der Wechsel zum Ende des übernächsten Monats nach deiner Kündigung (§ 175 Abs. 4 S. 3 SGB V). Das Sonderkündigungsrecht macht den Wechsel nicht schneller, es hebt nur die zwölfmonatige Bindungsfrist auf.
Was passiert mit meiner Bindungsfrist?
Mit jedem Wechsel beginnt die zwölfmonatige Bindungsfrist neu; sie läuft ab dem Tag, an dem die neue Mitgliedschaft beginnt. Vor ihrem Ablauf ist ein ordentlicher Wechsel nicht möglich; ein Sonderkündigungsrecht nach einer Zusatzbeitragserhöhung bleibt dir trotzdem. Wann welcher Weg wirkt, zeigt der Fristen-Kalender.
Was passiert mit meinem Arbeitgeber?
Sag deinem Arbeitgeber formlos Bescheid, dass du ab dem Wirksamkeitsdatum bei einer neuen Kasse bist. Die papierne Mitgliedsbescheinigung ist seit 2021 entfallen, den Beitragsumzug erledigt das elektronische Meldeverfahren (§ 175 Abs. 2 und 3 SGB V). Dein Zusatzbeitrag richtet sich weiter nach deinem Einkommen; der Spar-Rechner zeigt ihn mit deinen Zahlen.
Gibt es Nachteile beim Wechsel der Krankenkasse?
Der Wechsel selbst kostet nichts, und es entsteht keine Lücke: Die alte Mitgliedschaft läuft bis zum Wirksamwerden weiter. Wirkliche Nachteile sind die neu beginnende zwölfmonatige Bindungsfrist und Ansprüche auf Beitragsrückerstattung oder Bonus, die verfallen können. Alle Punkte stehen einzeln aufgezählt im Ratgeber unten. Vergleiche die Sätze vorher.
Kann die neue Kasse mich ablehnen?
Nein. Kassen mit offener Mitgliedschaft müssen dich aufnehmen (§ 175 Abs. 1 S. 2 SGB V). Geschlossene Betriebs- und Innungskrankenkassen sind die Ausnahme (§ 173 Abs. 2 SGB V).
Ich bin familienversichert. Kann ich selbst wechseln?
Nein. Familienversicherte haben kein eigenes Wahlrecht; es zählt die Kasse der hauptversicherten Person (§ 10 SGB V).
Ich habe die Frist verpasst. Was jetzt?
Dann bleibt die ordentliche Kündigung (§ 175 Abs. 4 SGB V): Liegt dein letzter Wechsel mehr als zwölf Monate zurück, kannst du jederzeit kündigen, die Mitgliedschaft endet zum Ende des übernächsten Monats. Nur innerhalb von zwölf Monaten nach deinem letzten Wechsel musst du warten. Erhöht deine Kasse später erneut, entsteht ein neues Sonderkündigungsrecht.
Kostet der Wechsel etwas?
Nein. Der Mitgliedsantrag bei der Kasse ist kostenlos. Unsere Informationen und der E-Mail-Alarm sind es ebenfalls.
Welche Kasse passt zu deinem Beitrag?
Alle Zusatzbeiträge im Vergleich, neutral nach Zusatzbeitrag sortiert, ohne Bewertung.
Keine Rechtsberatung, im Zweifel Mitgliedschafts-/Krankenkasse fragen

