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Beitragsmitteilung

Die Beitragsmitteilung ist die jährliche Nachricht deiner Kasse: Sie rechnet nach, wie dein Beitrag zustande kam, Satz, Einkommen, gezahlter Betrag. Für freiwillig Versicherte legt sie die Beiträge endgültig fest.

Stand: 27.08.2026

Was drinsteht

Eine Beitragsmitteilung weist für einen Zeitraum aus, welcher Beitragssatz gegolten hat, welches Einkommen der Berechnung zugrunde lag und welcher Betrag dafür gezahlt wurde, getrennt nach deinem Anteil und dem des Arbeitgebers.

Für freiwillig Versicherte ist sie mehr als eine Info: Ihre Beiträge werden zunächst vorläufig festgesetzt und erst mit der Einkommensangabe endgültig, die Beitragsmitteilung ist das Papier dazu (§ 240 Abs. 4a SGB V).

Was sie nicht ist: keine Vorwarnung

Die Beitragsmitteilung berichtet nachträglich über Sätze, die schon gegolten haben. Sie war nie der Brief, der vor einer Erhöhung warnt, und seit dem 30.07.2026 muss eine Kasse gar nicht mehr über Erhöhungen informieren (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz).

Wer auf die Beitragsmitteilung wartet, um Erhöhungen zu bemerken, wartet zu lange: Die Frist für ein Sonderkündigungsrecht läuft bereits, bevor die Mitteilung kommt.

Worauf du deshalb selbst achtest

Eine Erhöhung wird zuerst in der Übersicht des Spitzenverbandes der GKV und auf deiner Lohnabrechnung sichtbar, nicht in deinem Postfach. Wer den Satz seiner Kasse täglich beobachten lassen will, kann das automatisch tun; die Fristen im Ernstfall führt der Fristen-Kalender.

Quellen und Grundlagen

  • § 240 Abs. 4a SGB V
  • GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl I Nr. 228, in Kraft seit 30.07.2026

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