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Bürgergeld und Krankenkasse: wer zahlt, wer wählt

Im Bürgergeld-Bezug zahlt das Jobcenter deine Krankenversicherung, inklusive Zusatzbeitrag. Wer keine Kasse hat, bekommt eine zugeteilt (§ 36 SGB II). Was das für den Wechsel bedeutet.

Redaktion gkv-alarm.de · Zuletzt aktualisiert: 30.08.2026 · 4 Min. Lesezeit

Was im Bürgergeld-Bezug gilt

Wer Bürgergeld bezieht, ist krankenversicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V). Die Beiträge zahlt das Jobcenter, inklusive des Zusatzbeitrags. Für dich fällt im Leistungsbezug kein eigener Krankenversicherungsbeitrag an.

Wer schon vor dem Bürgergeld gesetzlich versichert war, behält seine Kasse. Die Mitgliedschaft läuft weiter, nur die Beitragszahlung wechselt zum Jobcenter.

Die Zuteilung seit 2023

Für Menschen ohne bestehende Mitgliedschaft gilt seit 2023 eine eigene Regel: Das Jobcenter teilt die Krankenkasse zu (§ 36 SGB II). Damit endete die Praxis, sich beim Leistungsantrag selbst eine Kasse suchen zu müssen; die Zuständigkeit kommt mit dem Bescheid.

Wer eine Zuteilung bekommen hat, kann später wie jedes Pflichtmitglied über das ordentliche Wahlrecht wechseln, sobald die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Das ordentliche Recht gilt unabhängig vom Leistungsbezug: zwei Monate Frist zum Monatsende, danach zwölf Monate Bindung an die neue Kasse (§ 175 Abs. 4 Satz 1 und 3 SGB V). Die geöffnete Kasse deiner Wahl muss dich aufnehmen.

Was vom Wechsel-Thema übrig bleibt

Der Zuschlag, um den es auf dieser Seite sonst geht, belastet dich im Bürgergeld-Bezug nicht direkt, das Jobcenter zahlt ihn. Der Kassenvergleich ist für dich trotzdem kein fremdes Thema, aus zwei Gründen.

  • Sobald du wieder eigenes Einkommen hast, zahlst du selbst, und dann zählt jeder Prozentpunkt Zusatzbeitrag sofort für dich. Der Wechsel in der Übergangszeit bereitet das vor.
  • Was deine Kasse (oder die deiner Familie) aktuell verlangt, siehst du in der Übersicht aller Kassen, ohne Anmeldung und ohne Einkommensangabe.

Das Sonderkündigungsrecht bei Erhöhungen besteht für Pflichtmitglieder im Leistungsbezug formal genauso (§ 175 Abs. 4 SGB V). Praktisch ruhend ist sein Geldwert, solange das Jobcenter zahlt; spätestens beim Wiedereinstieg in den Job wird es wieder direkt dein Geld.

Übergänge: Job annehmen, Leistung endet

Nimmst du eine Arbeit auf, endet die Beitragszahlung durch das Jobcenter, und dein Arbeitgeber übernimmt die Hälfte deines Gesamtbeitrags. Ab diesem Tag gilt alles, was im Wechsel-Guide steht, ohne Einschränkung, inklusive Sonderkündigung bei der nächsten Erhöhung deiner Kasse.

Für die Zeit dazwischen: Alarm einrichten für deine Kasse kostet nichts und verpflichtet zu nichts; du weißt dann einfach, was passiert. E-Mail und Kasse reichen.

Für Bürgergeld-Bezieher ohne bestehende Mitgliedschaft ist der Alarm rein informativ: Die Kasse wird zugeteilt, ein Wechsel bringt kein eigenes Geld.

Für die Familie gilt übrigens dieselbe Logik wie immer: Kinder und Ehepartner bleiben über die Familienversicherung mitversichert, solange deren Voraussetzungen erfüllt sind. Wechselt das Jobcenter die zahlende Rolle, ändert das an der Familienversicherung nichts; die Details stehen im Artikel zur Familienversicherung.

Häufige Fragen

  • Muss ich im Bürgergeld-Bezug die Krankenkasse wechseln?

    Nein, du brauchst keine neue. Warst du schon gesetzlich versichert, läuft die Mitgliedschaft weiter. Nur das Jobcenter zahlt jetzt die Beiträge.

  • Was gilt, wenn ich vorher nicht versichert war?

    Wer ohne bestehende Mitgliedschaft Bürgergeld beantragt, bekommt eine Kasse vom Jobcenter zugeteilt (§ 36 SGB II, seit 2023).

  • Lohnt der Kassenvergleich im Bürgergeld-Bezug?

    Im Leistungsbezug zahlt das Jobcenter auch den Zusatzbeitrag; direkt spart du dann nichts. Das ändert sich, sobald du wieder eigenes Einkommen hast: Ab dann zählt jeder Prozentpunkt für dich.

  • Was passiert mit meiner Kasse, wenn ich wieder arbeite?

    Die Mitgliedschaft bleibt bestehen, nur die Zahlung wechselt zurück: Der Arbeitgeber übernimmt die Hälfte des Gesamtbeitrags, die andere Hälfte geht vom Brutto ab. Ab diesem Tag gelten Wechselrecht und Sonderkündigung ohne Einschränkung.

Quellen und Grundlagen

  • § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V (Versicherungspflicht)
  • § 36 SGB II (Zuteilung seit 2023)
  • Bundesagentur für Arbeit: Gesundheit und Versicherung im Bürgergeld
  • § 175 Abs. 4 SGB V (Sonderkündigungsrecht)

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