Kündigen heißt heute: neuen Antrag stellen
Seit dem 1. Januar 2021 kündigst du deine Krankenkasse, indem du bei einer neuen Kasse den Mitgliedsantrag stellst. Die Meldung der Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse ersetzt die Kündigung, das steht wörtlich in § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V. Ein separates Schreiben an die alte Kasse existiert nicht mehr, und wer trotzdem eines schreibt, verliert nur Porto.
Ab dem Antrag passiert der Rest von selbst: Die neue Kasse meldet den Wechsel an die alte, die alte bestätigt das Ende der Mitgliedschaft binnen zwei Wochen über das elektronische Meldeverfahren (§ 175 Abs. 2 und 3 SGB V). Du musst niemanden erinnern und nichts nachfragen.
Die Fristen: mit und ohne Anlass
Wie lange deine alte Kasse noch läuft, hängt vom Anlass ab. Zwei Wege, ein Muster:
| Weg | Voraussetzung | Erklärung bis | Mitgliedschaft endet |
|---|---|---|---|
| Nach einer Erhöhung (Sonderkündigungsrecht) | Zusatzbeitrag erhöht oder erstmals erhoben | Ende des Wirksamkeitsmonats | Ende des übernächsten Monats (M+2) |
| Ohne Anlass (ordentliches Recht) | immer, nach zwölf Monaten Bindung | 2 Monate zum Monatsende | zum Monatsende nach Fristablauf |
Beispiel Sonderkündigung: Erhöhung wirksam ab 1. August, Antrag bei der neuen Kasse bis 31. August, Mitgliedschaft endet am 31. Oktober, die neue Kasse trägt ab dem 1. November. Zwischen den Kassen entsteht keine Lücke.
Die Sonderkündigungsfrist im Detail, mit Januar- und Juli-Beispiel, steht im Artikel Sonderkündigungsrecht und Fristen.
Nur kündigen, ohne neue Kasse: geht das?
Wer die Kasse loswerden will, ohne eine neue zu wählen, stellt eine andere Frage: Wohin soll die Mitgliedschaft gehen? Einfach raus geht nicht. Die gesetzliche Mitgliedschaft endet nur durch zwei Türen:
- Tür 1: Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Kasse, der Normalfall dieses Artikels.
- Tür 2: Wechsel in die private Krankenversicherung, nur für bestimmte Gruppen, und die Kündigung wird erst wirksam, wenn eine anderweitige Absicherung nachgewiesen ist (§ 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V).
Für Tür 2 gelten Voraussetzungen und Fristen, die vom Status abhängen; der Rückweg aus der privaten in die gesetzliche Versicherung ist nochmal eine eigene Route, beschrieben in PKV in die GKV wechseln.
Ohne neues Ziel bleibt die Kasse, und das hat einen Sinn: Krankenversicherung ist Pflicht, die Kasse endet nicht ins Nichts.
Was seit 2021 einfacher wurde
Was sich mit der Reform erledigt hat:
- Falsche Adresse: Es gibt kein Schreiben mehr, das verloren gehen kann. Der Wechsel läuft elektronisch zwischen den Kassen.
- Falscher Zeitpunkt: Solange dein Antrag im erlaubten Zeitraum gestellt ist (Wirksamkeitsmonat bei der Sonderkündigung, Fristablauf bei der ordentlichen Kündigung), ist die Kündigung wirksam.
- Kosten: Kündigung und Wechsel sind kostenlos, und die geöffnete Kasse deiner Wahl muss dich aufnehmen (§ 175 Abs. 1 Satz 2 SGB V).
Was bleibt, ist die Beobachtung: Seit Juli 2026 müssen Kassen Erhöhungen nicht mehr ankündigen, die Sonderkündigungsfrist läuft ohne Brief. Der Alarm meldet dir jede Änderung deiner Kasse mit Datum, dann bleibt genug Zeit für den Antrag.
Häufige Fragen
Wer kündigt meine alte Krankenkasse?
Niemand schreibt. Dein Antrag bei der neuen Kasse ist die Kündigung (§ 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V), die neue Kasse meldet den Wechsel an die alte. Ein separates Schreiben ist überflüssig.
Welche Kündigungsfrist gilt bei der Krankenkasse?
Bei einer Erhöhung: bis zum Ende des Monats, in dem die Erhöhung wirksam wird. Ohne Anlass: zwei Monate zum Monatsende, nach zwölf Monaten Bindung. Die Mitgliedschaft endet jeweils mit dem übernächsten Monatsende.
Kann ich meine Krankenkasse kündigen, ohne eine neue zu wählen?
Nein. Die gesetzliche Mitgliedschaft endet nur durch den Wechsel zu einer anderen Kasse oder in die private Versicherung (mit Nachweis der Absicherung). Eine Kündigung ins Nichts gibt es nicht, weil Krankenversicherung Pflicht ist.
Kostet die Kündigung etwas?
Nein. Kündigung, Wechsel und Anmeldung sind kostenlos, und eine geöffnete Kasse muss dich aufnehmen. Bezahlte Hilfe dafür braucht es nicht.
Quellen und Grundlagen
- § 175 SGB V (Abs. 1, 2, 3 und 4)
- Bundesministerium für Gesundheit: Wahl und Wechsel der Krankenkasse
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Informationspflicht entfallen, 30.07.2026)
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Nichts von der nächsten Erhöhung überraschen lassen
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