Zum Inhalt springen
Alarm einrichten

← Zurück zum Lexikon

Bindungsdauer

Die Bindungsdauer ist die Mindestmitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse: zwölf Monate. Erst danach ist eine ordentliche Kündigung möglich: zwei Monate zum Monatsende (§ 175 Abs. 4 SGB V).

Stand: 27.08.2026

Wie die zwölf Monate laufen

Die Bindung beginnt mit dem Eintritt bei der neuen Kasse. Ordentlich kündigen kannst du erst, wenn die Mitgliedschaft mindestens zwölf Monate besteht (§ 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V), die Kündigung wirkt dann zum Ende des übernächsten Monats.

Vor Ablauf der zwölf Monate gibt es den ordentlichen Ausstieg nicht. Die Bindung gilt bei jedem Wechsel neu.

Ausnahme: Sonderkündigung

Erhöht deine Kasse den Zusatzbeitrag oder erhebt ihn erstmals, durchbricht das die Bindung sofort: Du kannst bis zum Ende des Wirksamkeitsmonats kündigen, egal wie kurz du dabei bist (§ 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V).

Das ist kein Januar-Privileg: 2025 wurden 82 Erhöhungen mitten im Jahr wirksam. Die Bindung schützt die Kasse nur, solange der Satz gleich bleibt.

Warum die Bindung kaum weh tut

Der Wechsel selbst ist seit 2021 formsicher: Meldest du dich bei einer neuen Kasse an, ersetzt diese Anmeldung die Kündigung. Welche Frist in deiner Situation gilt, ordentlich oder sonder, zeigt der Fristen-Kalender.

Quellen und Grundlagen

  • § 175 Abs. 4 SGB V
  • Verbraucherzentrale: Sonderkündigung und Wechsel bei Zusatzbeitragserhöhung

Weiterlesen