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Sonderkündigungsrecht

Erhöht deine Kasse den Zusatzbeitrag oder erhebt ihn erstmals, kannst du sofort kündigen: bis zum Ende des Monats, in dem die Erhöhung wirksam wird (§ 175 Abs. 4 SGB V).

Stand: 23.08.2026

Die Frist

Die Kündigung muss deiner Kasse bis zum letzten Tag des Monats zugehen, in dem der neue Satz erstmals gilt. Beispiel: Erhöhung zum 1. Januar, Kündigung bis 31. Januar. Verpasst du die Frist, bleibt der ordentliche Wechsel: jederzeit, wenn dein letzter Wechsel mehr als zwölf Monate zurückliegt, sonst nach Ablauf dieser zwölf Monate.

Was nach der Kündigung passiert

Die Mitgliedschaft endet erst mit Ablauf des übernächsten Monats nach deiner Kündigung (§ 175 Abs. 4 S. 3 SGB V). Kündigst du im Januar, endet die Mitgliedschaft am 31. März.

Eine separate Kündigung brauchst du seit 2021 nicht mehr: Meldest du dich bei einer neuen Kasse an, ersetzt diese Anmeldung die Kündigung (§ 175 Abs. 4 S. 4 SGB V).

Was seit Juli 2026 anders ist

Bis zum 30.07.2026 mussten Kassen Mitglieder mindestens einen Monat vor einer Erhöhung anschreiben. Diese Pflicht ist gestrichen. Das Sonderkündigungsrecht gibt es weiter, aber du erfährst die Erhöhung nicht mehr automatisch. Verbraucherzentralen raten deshalb, die Sätze selbst zu beobachten.

Bei Senkungen gilt nichts

Das Sonderkündigungsrecht greift nur bei Ersterhebung und Erhöhung. Sinkt der Satz, bleibt es bei der üblichen Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende.

Quellen und Grundlagen

  • § 175 Abs. 4 SGB V
  • Verbraucherzentrale: Zusatzbeitrag — Sonderkündigung und Wechsel möglich

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