Was der allgemeine Satz ist
Dein Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung besteht aus zwei Bausteinen: dem allgemeinen Beitragssatz und dem Zusatzbeitrag. Den allgemeinen Satz legt der Gesetzgeber fest (§ 242 SGB V), er gilt bei allen Kassen gleich und beträgt 14,6 % deines beitragspflichtigen Einkommens.
Weil der allgemeine Satz überall gleich ist, kann ihn keine Kasse als Preisvorteil nutzen. Der einzige Unterschied zwischen den Kassen ist der Zusatzbeitrag.
Wer ihn wie zahlt
Arbeitgeber und Mitglied teilen sich den Beitrag paritätisch: Bei 14,6 % trägt jede Seite 7,3 Prozentpunkte. Der Zusatzbeitrag kommt hinzu, ebenfalls je zur Hälfte.
Berechnet wird der Satz nur auf Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Darüber steigt der Beitrag nicht weiter.
Der ermäßigte Satz als Ausnahme
Manche Mitglieder zahlen statt 14,6 % den ermäßigten Beitragssatz von 14,0 %: Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld, vor allem freiwillig Versicherte ohne Krankengeld, zum Beispiel viele Selbstständige. Auch dann bleibt der Zusatzbeitrag der einzige Preisunterschied zwischen den Kassen.
Quellen und Grundlagen
- § 242 SGB V
- Bundesministerium für Gesundheit: Beiträge und Beitragsbemessung

